VG Berlin 18 A 32.0, B.v. 16.03.01, IBIS e.V. C 1659www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1659.pdfDie geduldeten bosnischen Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ihrer Ausreise und Abschiebung humanitäre bzw. rechtliche Gründe entgegenstehen, sie haben somit - da auch die Leistungsbezugsdauer unstrittig erfüllt ist - Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass jedenfalls die mit ärztlichen Attesten - neben anderen Erkrankungen - bestätigte posttraumatische Belastungsstörung der Antragstellerin zu 2 zutrifft und sie daher derzeit nicht abgeschoben werden kann. Das Ergebnis der polizeiärztlichen Untersuchung, wonach die depressiven Verstimmungen keinen Krankheitswert hätten und kein Abschiebungshindernis darstellten, hält offenbar die Ausländerbehörde selbst nicht mehr für hinreichend verlässlich, da sie im weiteren Verfahren nicht mehr hierauf, sondern nur noch auf die kroatischen Pässe der Antragsteller abhebt.
Die Kammer hält es jedoch in Anbetracht der in den kroatischen Pässen angegebenen Wohnanschrift in Bosnien und des vorgelegten Schreibens des Kroatischen Helsinkikomitees für Menschenrecht vom 14.12.99 für nicht hinreichend sicher, dass die Antragsteller in Kroatien die zunächst notwendigen staatlichen Hilfestellungen und ohne bestehenden Krankenversicherungsschutz Zugang zu den dort wohl noch ohnehin raren Behandlungsmöglichkeiten für Traumatisierte erhält.
Einer Trennung der Eheleute und Rückkehr des Ehemannes steht Art 6 GG entgegen, so dass der Ehemann die Voraussetzungen des § 2 auch in seiner Person erfüllt.