Eine wegen tatsächlicher Abschiebehindernisse im Sinne des § 55 Abs. 2 AuslG erteilte Duldung schließt das Vorliegen persönlicher oder humanitärer Gründe im Sinne von § 2 Abs. 1 AsylbLG und damit den Anspruch auf Leistungen entsprechend BSHG nicht aus. Da die Kläger vorliegend das Ausreise- und Abschiebehindernis (hier: Passlosigkeit, Libanon) nicht durch eigene Bemühungen beenden können, es ihnen also aus persönlichen Gründen nicht möglich ist, die für eine Ausreise (oder Abschiebung) notwendigen Passersatzpapiere zu beschaffen, erfüllen die Kläger die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (a.A.: OVG Nds 12 MA 1012/01, B.v. 27.03.01, NVwZ-Beilage I 2001, 91). Die Revision wurde zugelassen).