OVG Niedersachsen 4 MA 2099/01 / 4 MB 3051/01, B.v. 11.09.01, IBIS C1664 Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bei Unmöglichkeit der Ausreise wegen Passlosigkeit für Roma ausMontenegro, die den Nachweis der jugoslawischen Staatsangehörigkeit nicht führen können und denen von der jugoslawischen Botschaft keine Reisedokumente ausgestellt werden. Begründung wie die vorgenannten Entscheidungen C1666 und C1667.
VG Hannover 7 B 2230/01, B.v.12.06.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 26 Das Fehlen von Reisedokumenten stellt weder einen rechtlichen noch einen humanitären Grund, sondern allein ein tatsächliches Ausreise- und Abschiebehindernis dar und rechtfertigt keine Leistungen nach § 2 AsylbLG (wie OVG Nds 12. Senat, 12 MA 1012/01, B. v. 27.03.01). Die Antragsteller, Kurden aus Syrien, haben im übrigen auch nur behauptet, jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich um Pässe bei der Botschaft bemüht haben.