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Aufenthaltsbeendende Maßnahmen



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Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können vorliegend nicht vollzogen werden. Letzterem stehen sowohl humanitäre als auch rechtliche und persönliche Gründe und zugleich auch das öffentliche Interesse entgegen – insoweit weist die Kammer darauf hin, dass jedenfalls mit dem im Asylfolgeverfahren vom VG gewährten vorläufigen Abschiebeschutzes auch das öffentliche Interesse an der Wahrung der Rechtsordnung im Sinne der Befolgung gerichtlicher Anordnungen einer Abschiebung der Antragsteller durch den Antragsgegner entgegensteht.

Insoweit sieht sich die Kammer auch nicht an die Bewertung des Sozialamts gebunden, der Abschiebung stünden lediglich „tatsächliche“ Gründe entgegen, weshalb eine Duldung zu erteilen sei. Selbst wenn man aber der Auffassung zuneigen sollte, im Rahmen von § 2 Abs. 1 AsylbLG käme es ausländerrechtlich auf Gründe an, die „unverschuldet“ eingetreten sind, so muss der Antragsgegner sich an die Feststellungen des VG im Asylfolgeverfahren zum vorläufigen Abschiebeschutz festhalten lassen, wonach die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen – danach waren die Antragsteller jedenfalls ohne grobes Verschulden außerstande gewesen, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Auch insoweit spricht jedenfalls vieles dafür, dass selbst dann die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorlägen, wenn man verlangt, dass als außerrechtliche Voraussetzung auch kein „Vertretenmüssen“ vorliegen darf.

Zwar kann vorliegend eine Ausreise erfolgen, den Antragstellern ist die Ausreise in Anbetracht des ihnen im Asylfolgeverfahren vom VG gewährten vorläufigen Abschiebeschutzes aber nicht zumutbar. Denn in dieser Hinsicht ist § 2 im Wege der Auslegung zu ergänzen, dass eine freiwillige Ausreise auch zumutbar sein muss; insoweit sieht sich die Kammer in Einklang mit Rechtsprechung des OVG Nds., die das Merkmal der Zumutbarkeit der freiwilligen Ausreise in seine rechtliche Prüfung einbezogen hat (vgl. OVG Nds4 M 3027/00 B.v. 14.09.00, OVG Nds. 4 M 3107/00 B.v. 19.09.00, OVG Nds 4 M 3278/00 B.v. 06.10.00).


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