VG Braunschweig 4 B 39/01, B.v. 25.06.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 28 Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG. Der Abschiebung und Ausreise stehen humanitäre und persönliche Gründe entgegen (posttraumatische Belastungsstörung durch Kriegserlebnisse und Folterungen in der Gefangenschaft). Darüber hinaus steht auch öffentliches Interesse der Ausreise und Abschiebung entgegen, da die Antragsteller nach summarischer Prüfung zu den vom Bleiberechtserlass nach § 32 AuslG für traumatisierte Bosnier begünstigten Personenkreis gehören dürften.