VG Braunschweig 3 B 290/00, B.v. 10.01.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 18 Leistungen nach § 2 AsylbLG für geduldete Roma aus dem Kosovo. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG vorliegen, ist vom Sozialamt eigenständig vorzunehmen, dieses ist nicht an Vorgaben und Entscheidungen der Ausländerbehörde gebunden, hier also insbesondere nicht an den Umstand, dass die Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis u.a. mit Hinweis auf die Regelversagungsgründe abgelehnt hat. Ebensowenig ist entscheidend, ob der Erlass des MI Nds v.06.12.00 als Aussetzung der Abschiebung nach § 54 AuslG gewertet wird. Auch wenn dies nach dem Wortlaut des Erlasses nicht der Fall ist, spricht doch alles dafür, dass es der Sache nach um eine Aussetzung der Abschiebung in den Kosovo - mit Ausnahme von Straftätern und Alleinstehenden - aus humanitären Gründen geht, wie sie § 54 vorsieht. Soweit der Erlass des MI Nds zu § 2 AsylbLG v. 28.04.00 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der § 30 Abs. 3 und 4 AuslG fordert, sind diese Voraussetzungen unbeachtlich, soweit sie nicht von der gesetzlichen Regelung gedeckt sind. Zwar besteht für die Antragsteller derzeit die Möglichkeit, mit einem EU-laissez-passer in den Kosovo zurückzukehren. Der Erlass des MI Nds v.06.12.00 hat vor dem Hintergrund des Lageberichtes des AA ersichtlich zum Hintergrund, dass eine Rückkehr - insbesondere für Angehörige ethnischer Minderheiten - derzeit aus humanitären Gründen unzumutbar ist. Diese Gründe gelten auch für eine freiwillige Ausreise.