VG Lüneburg 6 B 129/00, B.v. 08.01.01, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 17 Leistungen nach § 2 AsylbLG für geduldeten Palästinenser aus dem Libanon. Derzeit sind Abschiebung und Ausreise nicht nur aus tatsächlichen, sondern auch aus rechtlichen Gründen unmöglich. So wirkt sich das Fehlen ausreichender Passersatzpapiere für den Libanon beispielsweise auf dessen völkerrechtliche Verpflichtung zur Aufnahme der Antragsteller aus.
VG Hannover 7 A 4673/00, U.v. 13.11.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 16 Hinsichtlich des Vorliegens von Ausreisehindernissen kommt es - abgesehen von der Frage eines etwaigen Rechtsmissbrauchs - nicht darauf an, ob der Ausländer das Ausreisehindernis zu vertreten hat. Ein etwaiges Verschulden des Ausländers kann das Sozialamt ggf. im Rahmen einer Entscheidung nach § 1a AsylbLG berücksichtigen. Auch die Leistungen nach § 2 können nach §1a eingeschränkt werden.
Das Fehlen von Passpapieren lässt sich nicht als rechtliches Ausreisehindernis einordnen. Maßgeblich für die Auslegung des Begriffes "rechtliche Hindernisse" ist allein das deutsche Ausländerrecht (§ 55 Abs. 2 und 4 AuslG). Der Runderlass des MI Nds zum Verzicht auf Abschiebung von geduldeten Zuwanderern jüdischen Glaubens in die Ukraine ist noch kein auf rechtlichen, humanitären Gründen oder öffentlichem Interesse beruhendes Abschiebehindernis.