VG München M 6b E 00.4250, B.v. 30.10.00, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 15 Keine Leistungen nach § 2 AsylbLG für geduldeten Staatenlosen aus der Ukraine. Der Antragsteller hat die von ihm selbst beantragte Ausbürgerung und Staatenlosigkeit selbst zu vertreten, er könnte nach Auskunft des Konsulats jederzeit wieder eingebürgert werden. Dies ist ihm auch zumutbar, da sein Asylantrag abgelehnt wurde und Abschiebungshindernisse nach § 53 nicht bestehen und danach neu aufgetretene Abschiebungshindernisse nicht ersichtlich sind. Deshalb ist die Abschiebung aus rein tatsächlichen Gründen unmöglich, daneben sind humanitäre, persönliche oder rechtliche Gründe oder Hindernisse aus öffentlichem Interesse nicht erkennbar.