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VG Stade 4 B 216/03, B.v. 31.03.03, IBIS M3476



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VG Stade 4 B 216/03, B.v. 31.03.03, IBIS M3476, www.asyl.net/Magazin/Docs/2003/M-3/3476.TIF Leistungen nach § 2 AsylbLG für ethnische Minderheiten aus Kosovo; Abschiebung und Ausreise stehen humanitäre Gründe entgegen.
VG Lüneburg 4 B 46/03, B.v. 09.04.03, IBIS M3713 Leistungen nach § 2 AsylbLG für geduldete Roma aus Kosovo. Nach der Vereinbarung zwischen der UNMIK und dem BMI sollen bis Ende des Jahres keine Abschiebungen von Roma und Serben/innen bis Ende des Jahres 2003 stattfinden.
VG Lüneburg 6 B 38/03, B.v. 24.02.03, IBIS M3441, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M3441.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG für Kosovo-Roma. Die einer freiwilligen Rückkehr entgegenstehenden Gründe stellen nicht nur tatsächliche, sondern gleichzeitig auch humanitäre Gründe dar (vgl. UNHCR-Positionspapier zur fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo, Januar 2003).
VG Göttingen 2 B 36/03 v. 05.02.03, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/M3293.pdf Anspruch auf BSHG-analoge Leistungen für Roma aus dem Kosovo, die über mindestens 36 Monate AsylbLG-Leistungen bezogen haben, auch nach den Beschlüssen der IMK (zuletzt 12/02), da für sie aus humanitären Gründen weder die freiwillige Ausreise in den Kosovo oder in die übrige BR Jugoslawien zumutbar noch ihre Abschiebung dorthin möglich ist (vgl Lagebericht AA v. 27.11.02; Bericht UNHCR und OSZE zur Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo v. 26.03.01). Obwohl ihre Situation nicht die Annahme eines Abschiebehindernisses im Sinne des § 53 AuslG rechtfertigt, finden derzeit wegen der fehlenden Zustimmung der UNMIK keine Abschiebungen statt. Auch eine freiwillige Ausreise in den Kosovo ist derzeit nicht zumutbar (fehlende Zustimmung der UNMIK; Lagebericht AA v. 27.11.02; vgl. VG Braunschweig 3 B 73/02 v. 29.10.02). Auch der Erlass des IM Nds. vom 31.10.02 vermag Rückkehrmöglichkeiten in den Kosovo nicht zu belegen. Für die Annahme einer Rückkehrmöglichkeit in die übrige BR Jugoslawien unter Beachtung wirtschaftlicher und humanitärer Mindeststandards liegen keine tragfähigen Erkenntnisse vor, solche hat das Sozialamt auch nicht dargelegt.

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