VG Sigmaringen 3 K 388/01, U.v. 16.01.02, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 31. Die in § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründe sind ausschließlich maßgeblich für die Frage, ob aufenthaltsbeendene Maßnahmen vollzogen werden könne. Für die Ausreisemöglichkeit ist hingegen allein maßgeblich, ob dem Leistungsberechtigten eine freiwillige Ausreise i.S.v. § 30 Abs. 3 AuslG möglich ist, da der Gesetzentwurf sich ausdrücklich an den Regelungen von § 30 AuslG orientiert hat.
Minderheiten aus dem Kosovo (Roma, Ashkali) können in diesem Sinne freiwillig in ihre Heimat zurückkehren. Maßgeblich ist hierfür, ob Gefahren im Sinne des § 53 AuslG drohen, was die Kammer mit ausführlicher Begründung (U.v. 6.12.00) verneint hat.
Der Ausreisemöglichkeit steht vorliegend auch nicht entgegen, dass ein Asylfolgeantrag gestellt wurde, da bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG bejaht sind, Folgeantragstellern nur ein ungesichertes Bleiberecht ähnlich einer Duldung zusteht.
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