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VG Weimar 5 E 1795/03.We B.v. 17.12.03, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 40; Asylmagazin 4/2003, 15; IBIS M4599



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VG Weimar 5 E 1795/03.We B.v. 17.12.03, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 40; Asylmagazin 4/2003, 15; IBIS M4599 www.asyl.net Leistungen nach § 2 AsylbLG für Minderheiten aus dem Kosovo.

Aus dem Umstand, dass gemäß § 55 Abs. 2 AuslG Duldungen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen zu erteilen sind, während nach § 55 Abs. 3 AuslG Duldungen aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erteilt werden, kann nicht gefolgert werden, dass tatsächliche Gründe in ausländerrechtlicher Hinsicht nicht (auch) humanitäre oder persönliche Gründe im Hinblick auf § 2 AsylbLG sein können. Gründe, die einer Rückkehr nur in tatsächlicher Hinsicht entgegenstehen, schließen zwar eine leistungsrechtliche Besserstellung aus, weil sie von § 2 AsylbLG nicht mitumfasst werden. Dies bedeutet aber nicht, dass tatsächliche Gründe nicht zugleich die Annahme eines humanitären, persönlichen oder rechtlichen Grundes rechtfertigen können (vgl. Hohm, NVwZ 2000, S. 772, 773). Unabhängig von der ausländerrechtlichen Einordnung von Gründen, die einer Abschiebung entgegenstehen, bleibt somit im Hinblick auf § 2 eigenständig (vom Leistungsträger nach AsylbLG) zu prüfen, ob diese Gründe auch humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe sind, aus denen die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, oder neben den ausländerrechtlich für eine Duldung bereits genügenden Gründen weitere Gründe für die Zuerkennung von Leistungen nach § 2 AsylbLG vorliegen.

Bereits der Wortlaut von § 2 gibt vor, dass sich die genannten Bedingungen ('weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen') nicht nur auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen, sondern auch auf eine freiwillige Ausreisemöglichkeit beziehen. Eine andere Interpretation würde dazu führen, dass Leistungsberechtigte, die sich noch im Asylverfahren befinden, auch nach drei Jahren Leistungen gemäß § 2 nicht beanspruchen könnten, obwohl für sie vor dem Hintergrund des durch Art. 16 a GG garantierten Grundrechts auf politisches Asyl die Frage nach einer möglichen freiwilligen Ausreise nicht gestellt werden darf.

Das VG ist der Auffassung, dass der Erlass des Thüringer Innenministeriums zu § 2 AsylbLG vom 16.05.00 das Gesetz nicht entsprechend seinem Regelungsgehalt umsetzt. Die dort genannte Voraussetzungen, wonach Leistungsberechtigte eine Duldung auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG erhalten haben müssen und zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG für eine Aufenthaltsbefugnis erfüllt sein müssten, ist von § 2 AsylbLG nicht mehr gedeckt.



Für die Antragsteller bestehen humanitäre Gründe, die sowohl der freiwilligen Ausreise als auch dem Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen. Diese Gründe beruhen darauf, dass die Antragsteller wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Ashkali bzw. Roma eine Rückkehr in den Kosovo derzeit nicht zugemutet werden kann. Die IMK hat am 14./15. Mai beschlossen, dass Duldungen von ausreisepflichtigen Minderheitenangehörigen nur so lange verlängert werden, bis im Einzelfall die Rückführung möglich ist. Hiermit ist den Ausländerbehörden zwar ein gewisser Ermessensspielraum erteilt worden. Tatsächlich ist dieser Ermessensspielraum aber erst dann eröffnet, wenn der Angehörige einer Minderheit zumindest von der BR Deutschland der UNMIK auf der monatlichen Meldeliste gemeldet wurde. Dies wäre bei Ashkali denkbar, bei Roma in den nächsten Monaten ausgeschlossen, und ist bei den Antragstellern bislang, soweit ersichtlich und soweit sie ashkalischer Volkszugehörigkeit sind, auch nicht geschehen. Das Gericht sieht auf Grundlage dieser Erkenntnisse für Ashkali ohne UNMIK-Abschiebeanmeldung hinreichende humanitäre Gründe für gegeben an, und erst Recht für Roma, mithin auch die Antragsteller, die sowohl einer freiwilligen Rückkehr als auch der Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen.

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