SG Osnabrück S 16 AY 6/05 ER, B.v. 20.05.05, IBIS M6649, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/6649.pdf Hat ein Ausländer bei der Einreise seine Reisedokumente vernichtet und verhindert dies die Abschiebung in sein Heimatland, so stellt die grundsätzlich ein die Dauer des Aufenthaltes beeinflussendes rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, weshalb er nach der ab 1.1.2005 geltenden Rechtslage auf Dauer von Leistungen nach § 2 AsylbLG ausgeschlossen ist. Dem steht nicht entgegen dass das OVG Nds. dem Antragsteller im Verfahren 4 M 2031/97 Leistungen nach § 2 AsylbLG nach der damals geltenden Rechtslage zugesprochen hatte.
Anmerkung: rechtliche Bedenken gegen eine derartige, vergangenes Verhalten auf unabsehbare Zeit sanktionierende Auslegung äußert Rothkegel in seinem Beitrag "Rechtliche Probleme der Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, SGB XI und AsylbLG " in ZFSH/SGB 2005, 391, 400