LSG Nds.-Bremen L 7 AY 12/05 ER B.v. 19.08.05, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2086.pdf bestätigt SG Stade S 19 AY 4/05 ER. Kein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG F. 2005 wegen mehrerer zeitversetzt und deshalb "rechtmissbräuchlich" allein zum Zweck der Verlängerung der Aufenthaltsdauer gestellter Asyl- und Asylfolgeanträge für die Eltern und erst nach deren Ablehnung gestellter Asylanträge für die Kinder. Es kommt in diesem Fall nicht mehr darauf an, ob auch das derzeitige Verhalten (noch) rechtsmissbräuchlich ist, und ob derzeit eine Rückkehr (nicht) zumutbar ist (der Beschluss enthält keine Angaben zum Herkunftsland usw.). Anders als nach § 2 AsylbLG in der bis 2004 geltenden Fassung (wo es auf die gegenwärtige Situation und die Zumutbarkeit der Rückkehr ankommt) besteht vorliegend wegen der in der Vergangenheit vorgenommenen rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer kein Anspruch mehr auf Leistungen nach § 2. Auch die inzwischen volljährig gewordenen Kinder müssen sich insoweit das (frühere) rechtsmissbräuchliche Verhalten ihrer Eltern zurechnen lassen und haben deshalb ebenfalls keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2.
LSG NRW 9 B 2/05 AY ER, B.v.02.05.05, www.sozialgerichtsbarkeit.deändert SG Düsseldorf 23 AY 3/05 vom 24.02.05. Die Antragsteller haben ihre Aufenthaltsdauer nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst, da das VG Düsseldorf Abschiebehindernisse nach