LSG Thüringen L 8 AY 379/05 ER, B.v. 11.07.05, IBIS M7245www.sozialgerichtsbarkeit.de , www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7245.pdfFalsche Angaben zur Identität stellen eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung der Aufenthaltsdauer i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG dar.
Nach Beendigung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltensbeginnt die 36-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 AsylbLG neu zu laufen, erst nach Fristablauf sind Leistungen nach § 2 AsylbLG möglich.
LSG NRW L 12 B 5/05 AY ER, B.v. 14.09.05, IBIS M7105, www.asyl.net/Magazin/Docs/2005/M-5/7105.pdf Ausländer, die sich bereits seit geraumer Zeit nicht rechtsmissbräuchlich im Bundesgebiet aufhalten und bereits vor dem 1.1.2005 einen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG hatten, verlieren nicht durch die in Folge der Änderungen der Ausländergesetze notwendig gewordenen redaktionellen Änderungen des AsylbLG ihre bisherigen Ansprüche, müssen also nicht die 36-Monats-Frist von neuem erfüllen.