LSG Nds-Bremen L 7 AY 51/05, U.v. 20.12.05, InfAuslR 2006, 205, Asylmagazin 4/2006, 38, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7907.pdf, www.sozialgerichtsbarkeit.de
Leistungen nach § 2 AsylbLG für Ashkali aus dem Kosovo. Die Kläger haben die Dauer ihres Aufenthalts in Deutschland nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Ihr Aufenthalt wurde nach den Erlassen des MI Nds. geduldet, weil sie zur Minderheit der Ashkali gehören. Ab Mai 2005 ist nach der Erlasslage ihre Rückführung - anders als für Roma aus dem Kosovo - allerdings möglich.
Dass die Kläger sich weigern freiwillig auszureisen, beeinflusst die Dauer ihres Aufenthalts nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise. Im AsylbLG sind die Voraussetzungen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens i.S.d § 2 nicht ausdrücklich geregelt. Daher ist der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) für die Auslegung des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens heranzuziehen.
§ 2 soll nach Willen des Gesetzgebers die Regelung des Art. 16 der Asylaufnahmerichtlinie umsetzen, dies gilt nach Auffassung des Senats auch hinsichtlich der Leistungsberechtigten, deren Asylverfahren abgeschlossen ist. Aus Art. 16 ist zu schließen, dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen ist, wenn das Verhalten erkennbar der Verfahrensverzögerung und somit der Aufenthaltsverlängerung dient. Weitere Auslegungskriterien sind unter rechtsystematischen Gesichtspunkten zudem der Regelung des § 1a AsylbLG zu entnehmen.
Dies zugrunde gelegt, ist der Verzicht der Kläger auf eine freiwillige Ausreise nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten. Durch die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist es den Klägern erlaubt, sich - vorübergehend - trotz bestehender Ausreisepflicht in der Deutschland aufzuhalten, weil der Vollzug der Ausreisepflicht zeitweilig ausgesetzt ist. Die Kläger haben aufgrund der Duldung eine wenn auch unsichere Rechtsposition erlangt. Unter Duldung ist daher ausländerrechtlicht mehr als nur die durch tatsächliches Verwaltungshandeln zum Ausdruck gelangte Billigung eines rechtswidrigen Zustands zu verstehen (Renner, AuslR 8. A., § 60a Rn 12ff). Allein die Nutzung dieser Rechtsposition, kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht begründen. Anders läge es z. B. dann, wenn der Aufenthalt aufgrund falscher Angaben im Asylverfahren oder die nicht eingehaltene Zusage, freiwillig ausreisen zu wollen, verlängert worden oder die Frist für die Aussetzung der Abschiebung bereits abgelaufen wäre.
Legt man die in Art. 16 der Asylaufnahmerichtlinie genannten Voraussetzungen zugrunde, das heißt Verstöße gegen Aufenthalts-, Melde- und Auskunftspflichten, gelangt man zum gleichen Ergebnis. Bei den dort genannten, rechtsmissbräuchliches Verhalten begründenden Umständen, handelt es sich jeweils um Verstöße gegen rechtliche Regelungen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der in § 1a AsylbLG genannten Voraussetzungen. Davon zu unterscheiden ist die Nutzung einer Rechtsposition, wie dies bei der Nutzung der Duldung durch die Kläger der Fall ist.
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