LSG Nds-Bremen L 7 AY 40/05, B.v. 20.12.05, www.sozialgerichtsbarkeit.de Keine Leistungen nach § 2 AsylbLG bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten in der Vergangenheit (hier: Roma aus dem Kosovo, die im Asylverfahren angeben hatten, Kosovo-Albaner zu sein).
Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthalts kann auch vorliegen, wenn derzeit eine Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Verlängerung bereits realisiert hat oder der kausale Zusammenhang weggefallen ist, weil derzeit die Abschiebung ausgesetzt ist. Die Neuregelung bezweckt eine Begünstigung derjenigen Hilfeempfänger, die sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten, um den Anreiz zur rechtsmissbräuchlichen Asylantragstellung einzuschränken und zu einer Reduzierung der Anträge und damit zu einer Verfahrensbeschleunigung zu gelangen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn Leistungsberechtigte trotz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens privilegiert würden, weil ein Ausreisehindernis bestünde.
Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens beruht hier nicht darauf, dass eine freiwillige Ausreise möglich wäre. Die Nutzung der wenn auch unsicheren Rechtsposition der Duldung allein kann ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Ausländers nicht begründen. Die Kläger haben die Dauer ihres Aufenthalts indes rechtsmissbräuchlich beeinflusst, indem sie zur Begründung ihres Asylantrags angegeben haben, Kosovo-Albaner zu sein. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Durchführung eines Asylverfahrens auf der Grundlage dieser falschen Tatsachenangaben den Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet beeinflusst hat. Dieser Umstand, die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens, dessen Ziel daher offensichtlich die Verlängerung des Aufenthalts im Bundesgebiet ist. Der Senat teilt nicht die Auffassung des SG Hannover, dieses Verhalten sei unter dem Gesichtspunkt des § 2 Abs. 1 AsylbLG rechtlich nicht von Bedeutung, weil die Neuregelung zu jenem Zeitpunkt noch nicht geltendes Recht gewesen sei. Abgesehen davon, dass sich die Kläger mit diesen Verhaltensweisen bereits zu jenem Zeitpunkt nicht entsprechend den gesetzlichen Regelungen verhalten haben, genießen sie insoweit auch keinen Vertrauensschutz.
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