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§ 1 a Nr. 1 AsylbLG erfüllt ist.

Bei offenem Hauptsacheverfahrens ist eine Folgenabwägung vorzunehmen, etwa bezüglich der Intensität der drohenden Verletzung von Grundrechten, der wirtschaftliche Verhältnisse, dem Entstehen einer unbilligen Härte oder entgegenstehender besonders gewichtige Gründe. Dabei darf eine einstweilige Anordnung grundsätzlich die Hauptsache nicht vorwegnehmen, was regelmäßig der Fall ist, wenn die Maßnahme nachträglich nicht mehr korrigierbar ist. Bei Sozialleistungen ist letzteres in der Regel der Fall, wenn eine Rückforderung ausgeschlossen ist. Nur wenn sonst Rechtsschutz nicht erreichbar ist und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre, kann im Interesse der Effektivität gerichtlichen Schutzes ausnahmsweise eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlich sein.

Die klärung der Frage, ob die Antragsteller die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben, ist schwierig und durch summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht erreichbar. So ist nicht ohne weitere Ermittlungen beurteilbar, ob der Antragsteller zu 1) tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht ausreisen kann. Auch ist nicht ohne intensive Ermittlungen beurteilbar, ob derzeit für Roma im Kosovo Gefahren für Leib und Leben bestehen.

Leistungen nach § 2 AsylbLG wären bei lebensnaher Betrachtung nicht wieder rückholbar, sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass kein Anspruch bestand. Aus diesem Grund würde ein Erfolg der Antragsteller die Hauptsache faktisch vorwegnehmen.

Die Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG stellen nach der gesetzlichen Wertung eine ausreichende Existenzsicherung dar. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, auch die Sozialhilfe nach dem SGB XII sichere einen nicht unterschreitbaren Grundbedarf (vgl. BVerfG 1 BvR 569/05, B.v. 12.05.05, zu II. 1.c. aa. 1). Die Leistungen nach § 3 ff. AsylbLG haben sich auch praktisch als geeignet erwiesen, die notwendige Existenzsicherung für Asylbewerber zur Verfügung zu stellen. Die Leistungen halten sich auch im Rahmen der Richtlinie 2003/9/EG zur Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten vom 27.01.2003. Nach Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie können die materiellen Aufnahmebedingungen z.B. in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen gewährt werden.



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