LSG Ba-Wü L 7 AY 4413/05 ER-B, B.v. 15.11.05, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7741.pdf www.sozialgerichtsbarkeit.de Leistungen nach § 2 AsylbLG für geduldete Roma aus dem Kosovo. § 2 AsylbLG F. 2005 hat erkennbar die Voraussetzungen für die Leistungseinschränkung verändert. Das SG Hannover S 51 AY 42/05 ER, B.v.25.04.05 hat entschieden, dass Rechtsmissbrauch ein vorwerfbares Verhalten des Ausländers voraussetze, das über die bloße Aufenthaltsverlängerung hinausgeht (in diesem Sinn auch SG Hildesheim S 34 AY 8/05 ER B.v. 23.05.05). Demgegenüber hält das SG Würzburg S 15 AY 2/05 ER, B.v. 25.05.05 Rechtsmissbrauch bereits für gegeben, wenn jemand nicht ausreist, obwohl er zumutbar ausreisen könnte. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine zumutbare Ausreisemöglichkeit besteht, so zu Recht SG Braunschweig S 20 AY 2/05 ER, B.v. 25.01.05, InfAuslR 2005, 159.
Rechtsmissbrauch ist nur bei vorwerfbarem Tun oder Unterlassen anzunehmen. Dies entspricht der Intention des Gesetzgebers, den Ausländer zu sanktionieren, der durch die beispielhaft genannten Verhaltensweisen, wie Vernichtung des Passes oder Angabe einer falschen Identität, die Aufenthaltsdauer verlängert. Ein bloßes Nichtausreisen kann dem allenfalls dann gleichgestellt werden, wenn einer freiwilligen Ausreise keine nachvollziehbaren und/oder gewichtigen Gründe entgegenstehen (so wohl auch Hohm, NVwZ 2005, S. 388/390). Die Antragsteller können sich jedoch auf gewichtige Gründe berufen. Sie sind werden nach den Roma aus dem Kosovo betreffenden Erlassen des MI Ba-Wü seit Abschluss ihrer Asylverfahren bis heute nicht abgeschoben. Nach dem Erlass ist zwar von der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise auszugehen, mit einer Rückführung wird jedoch nur bezüglich verurteilter Straftäter begonnen.
Rechtsmissbrauch setzt nach der dargestellten Auslegung des § 2 AsylbLG ein vorwerfbares Verhalten voraus. Zwar kann auch Unterlassen vorwerfbar sein, wenn eine eindeutige Handlungspflicht besteht. Die Antragsteller sind zwar ausreisepflichtig. Sie gehen aber mit der derzeitigen UN-Verwaltung des Kosovo davon aus, dass eine Rückkehr von Roma Sicherheitsprobleme aufwerfen könnte. Vor diesem Hintergrund kann ihr Verbleiben nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.
Entgegen der Auffassung des SG liegt auch ein Anordnungsgrund vor. Die Antragsteller haben über drei Jahre Sachleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Es liegt auf der Hand, dass in dieser Zeit ein Nachholbedarf entstanden ist. Es ist ihnen nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten und weiter auf ein Existenzminimum unter dem Niveau des § 1 Satz 1 SGB XII verwiesen zu werden.
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