SG Duisburg S 12 AY 1/06 ER, B.v. 01.02.06www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/7793.pdf (bestandskräftig, die Beschwerde gegen den Beschluss wurde vom LSG NRW als unbegründet abgewiesen).
Ein nicht offensichtlich aussichtsloser bzw. offensichtlich unschlüssiger Wiedereinsetzungs- oder Wiederaufgreifensantrag ist nicht "rechtsmissbräuchlich" und begründet daher keinen Ausschluss von Leistungen nach § 2 AsylbLG. Da eine Einschränkung des Existenzminimums nach § 3 AsylbLG nur für eine vorübergehende Zeit verfassungsrechtlich als zumutbar angesehen wird und mit einer zeitnahen Hauptsacheentscheidung nicht zu rechnen ist, liegt auch ein Anordnungsgrund vor (Art 19 Abs. 4 GG).