§ 2 AsylbLG für geduldeten Palästinenser.
Ein Anordnungsgrund ist entgegen der Auffassung des SG glaubhaft gemacht. Zwar ist davon auszugehen, dass auch mit den bisher gewährten Geldleistungen nach § 3 AsylbLG die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Leben gewährleistet sind (BVerwG 5 B 82/97, B.v. 29.09.98). Auch hat der Antragsteller keine besondere Härte glaubhaft gemacht, weshalb ihm ohne den höheren Leistungssatz wesentliche Nachteile drohen würden.
Hier ergibt sich die Eilbedürftigkeit aber schon aus dem Willen des Gesetzgebers, der sich in § 2 Abs. 1 AsylbLG wieder spiegelt. Danach sollen grundsätzlich alle Asylbewerber nach 36 Monaten die Leistungen erhalten, die dem soziokulturellen Existenzminimum entsprechen. Bei einem länger dauernden Aufenthalt kann, auch wegen der zu erwartenden sozialen Integration, auf die geringeren Leistungen nicht mehr zumutbar verwiesen werden, wenn nicht ausnahmsweise Gründe in der Person vorliegen, welche die Absenkung rechtfertigen (vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 121).
Die Eilbedürftigkeit ergibt sich ferner daraus, dass dem Antragsteller in näherer Zukunft die Abschiebung droht. Würde er auf die Hauptsacheentscheidung verwiesen, würde die Rechtskraft voraussichtlich nicht mehr während seines Aufenthaltes in Deutschland eintreten. Insoweit besteht die Gefahr der Verweigerung eines gemäß Art. 19 Abs. 4 GG garantierten effektiven Rechtschutzes (so auch OVG Bremen S 3 B 199/05, B.v. 06.09.05; SG Duisburg S 17 AY 13/05 ER, v. 19.07.05,). Die entgegenstehende Auffassung des LSG Bayern (L 11 B 212/05 AY ER, B.v. 28.06.05) vermag nicht zu überzeugen. Dies stellt ausschließlich darauf ab, dass die Leistungen nach § 3 AsylbLG ausreichend sind, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des nach § 60a AufenthG geduldeten Antragstellers im Sinne § 2 AsylbLG ist vorliegend nicht erkennbar. Bis zur rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrages hat der Antragsteller nicht vorwerfbar seinen Aufenthalt beeinflusst. Für diese Zeit verfügte er über eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG. Er hatte während des Gerichtsverfahrens deshalb keine Veranlassung, aus eigenem Willen wieder abzureisen.
Zwar hat der Antragsteller seinen palästinensischen Personalausweis dem Schleuser übergeben. Dies steht einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten wie der Vernichtung von Ausweispapieren nicht gleich, denn der Ausländer hat nicht freiwillig selbst seine Ausweispapiere vernichtet. Darüber hinaus fehlt es an der Absicht der Vernichtung der Ausweispapiere zum Zwecke der rechtsmissbräuchlichen Aufenthaltsverlängerung.
Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt auch nicht darin begründet, dass der Antragsteller bisher nicht freiwillig ausgereist ist. Zum einen verfügt er nicht über Ausweispapiere, die ihm eine Rückkehr in seine Heimat Palästina ermöglichen. Zum anderen beinhaltet das Unterlassen einer freiwilligen Ausreise kein vorwerfbares Element wie z. B. die Vernichtung des Passes oder die bewusste Angabe einer falschen Identität.
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