LSG Hamburg L 4 B 84/06 ER AY, B.v. 27.04.06; InfAuslR 2006, 342; Asylmagazin 7/2006, 54 www.sozialgerichtsbarkeit.de § 2 AsylbLG für Kosovo-Roma. Die Antragsteller haben die Dauer ihres Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst. Auf die sonstigen Gründe, warum die Ausreise nicht erfolgen kann bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, kommt es nach § 2 AsylbLG F. 2005 nicht mehr an.
Unter "rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung" ist ein verschuldensgetragenes Fehlverhalten zu verstehen. Nach 36-monatiger Bezugsdauer nach § 3 können die erhöhten Leistungen nur noch in wenigen Ausnahmefällen versagt werden, wenn dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.
Gemäß der Liste der Abschiebestopps und fachliche Vorgabe zur Duldungserteilung v. 08.07.05 besteht in Hamburg zugunsten serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo, die der Volksgruppe der Serben und Roma (ausgenommen Straftäter) angehören, ein Abschiebestopp aus tatsächlichen Gründen. Davor bestand bis 31.05.03 ein Abschiebestopp aufgrund der Krisensituation im Herkunftsland.
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