LSG Hamburg, B. v. 23.06.06, L 4 B 239/06 ER,www.sozialgerichtsbarkeit.de, www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8495.pdf Den vollziehbar ausreisepflichtigen afghanischen Antragstellern stehen keine Abschiebungshindernisse zur Seite und ihre freiwillige Ausreise dürfte auch möglich und zumutbar sein. Ausländerrechtlich mag dieser Verstoß mit Mitteln des Verwaltungszwangs (Abschiebung) durchzusetzen sein. Nach der Rspr. des Senats (B.v. 27.04.06 L 4 B 84/06 ER AY) stellt jedoch die bloße Nichtausreise kein auch im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG zu sanktionierendes Verhalten dar.