SG Oldenburg S 21 AY 37/06 ER, B.v. 09.05.06 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8457.pdf
Keine Leistungen nach § 2 AsylbLG für Roma aus dem Kosovo, die seit Jahren sämtlich vollziehbar ausreisepflichtig sind und durchgängig Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben. Sie leben als Asylbewerber (wohl unzutreffend, so aber der Beschluss im Original, Anmerkung G.C.) nach wie vor im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners.
Zwar kann nach der Rspr. der Sozialgerichte von einem Rechtsmissbrauch erst ausgegangen werden, wenn der Ausländer versucht, eine Rechtsposition unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu erlangen und auszunutzen, etwa durch falsche Angaben zur Identität, sogenannte Scheinehen oder zwecks Erlangung einer rechtswidrigen Duldung bei der Beschaffung der erforderlichen Heimreisepapiere nicht mitwirkt.
Ein derartiger Rechtsmissbrauch ist im vorliegenden Fall aber bereits deshalb anzunehmen, weil die Antragsteller jedenfalls seit dem Erlass vom 02.05.06 ausreisepflichtig sind und sich nicht hinreichend um die Erlangung von Heimreisepapieren und Durchführung ihrer Ausreise bemüht haben. Ein Anspruch auf Aufenthalterlaubnis kommt ihnen nach der ständigen Rspr. des VG Oldenburg und des Nds. OVG nicht zu. Zudem besteht in Nds. selbst für Roma aus dem Kosovo kein Abschiebestopp mehr, tatsächlich sind bisher vorrangig Personen nach strafgerichtlichen Verurteilungen abgeschoben worden, weil die Rückführungskapazitäten in den Kosovo sehr begrenzt sind.
Die Gewährung weitergehender Leistungen nach § 2 AsylbLG würde auch eine Integration ausreisepflichtiger Ausländer fördern, die ausländerrechtlich nicht erlaubt ist. Grundsätzlich zumutbar ist danach eine freiwillige Ausreise, wenn eine Rückkehr in das Herkunftsland technisch möglich ist.
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