SG Nordhausen, B. v. 14.08.2006, S 15 AY 1268/06 ERwww.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/8597.pdf Auch in der Vergangenheit liegendes rechtsmissbräuchliches Verhalten (hier: zwischenzeitliche Asylantragstellung in Schweden sowie und dortiges Untertauchen) schließt den Anspruch nach § 2 AsylbLG aus. Dies folgt aus der ohne zeitliche Einschränkung im Perfekt abgefassten tatbestandlichen Formulierung des § 2 AsylbLG. Deshalb ist unter "Dauer des Aufenthaltes prinzipiell der Gesamtszeitraum des Aufenthaltes in Deutschland zu verstehen, beginnend mit der Einreise. Ausnahmsweise könnte im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes Verhältnismäßigkeit dann ein ehemals rechtsmissbräuchliches Verhalten dann nicht mehr als Ausschlusskriterium zu behandeln sein, wenn die zwangsweise Rückführung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wäre.