SG Duisburg S 35 (32) AY 2/06, U.v. 07.02.07 www.asyl.net/dev/M_Doc_Ordner/9598.pdf Die Einreise über einen sicheren Drittstaat schließt Leistungen nach § 2 AsylbLG ebensowenig aus wie das Stellen von ersichtlich nicht rechtsmissbräuchlichen Folgeanträgen.
LSG NRW L 9 AY 1/05, B.v. 29.04.07, www.sozialgerichtsbarkeit.de
Zwar haben die Antragsteller durch Passvernichtung bei Einreise gegen die bestehende Rechtsordnung gehandelt, so dass sie nach erfolglosem Asylverfahren mangels Pässen nicht sofort abgeschoben werden konnten. Obwohl dieses tatsächliche Hindernis beseitigt ist, weil sie zwischenzeitlich Ersatzpässe haben, ist eine Ausreise nicht zumutbar, weil unverschuldete Hinderungsgründe vorliegen.
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