LSG Nds-Bremen L 11 AY 61/07 , U.v. 16.10.07, InfAuslR 2008, 138, www.fluechtlingsinfo–berlin.de/fr/docs/C2109.pdf Leistungen nach § 2 für geduldete Iraker. Dem Wortlaut des § 2 ist zwingend zu entnehmen, dass nur rechtsmissbräuchliches Verhalten relevant sein kann, das sich auf die Dauer des Aufenthaltes kausal ausgewirkt hat. Hierbei ist das Verhalten des Ausländers während der gesamten Dauer des Aufenthalts zu betrachten, nicht etwa nur ab Abschluss des Asylverfahrens. Bei mehreren Umständen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen während des gesamten Aufenthalts Einfluss auf dessen Dauer haben können, sind alle Umstände im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu würdigen. Das kausale, vorwerfbare Verhalten muss im streitgegenständlichen Leistungszeitraum noch fortwirken (Abkehr von der Rspr. LSG Nds-Bremen L 7 AY 40/05 ("abstrakte Betrachtungsweise"), U.v.20.12.05).