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LSG Ba-Wü L 7 AY 1386/07 ER-B, B.v. 28.3.07



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LSG Ba-Wü L 7 AY 1386/07 ER-B, B.v. 28.3.07, www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-7/10129.pdf
 Eine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts nach § 2 AsylbLG kann auch durch Umstände erfolgen, die nur abstrakt geeignet sind, den Aufenthalt zu verlängern, dabei ist grundsätzlich auf die gesamte Aufenthaltsdauer abzustellen. Im Einzelfall kann es aber geboten sein, von einem Neubeginn der 36-Monats-Frist auszugehen und frühere Aufenthaltszeiten anzurechnen (hier: Eheschließung bzw. Geburt eines Kinders).

LSG Hessen L 7 AY 13/06 ER, B.v. 24.05.07, Asylmagazin 7/8 2007, 53 www.asyl.net/Magazin/Docs/2007/M-8/10457.pdf Leistungen nach § 2 AsylbLG bei Duldung aufgrund Bleiberechtsregelung.

Die seit 1994 in Deutschland lebenden Antragsteller haben sich in einer Weise in die deutsche Gesellschaft und deren Lebensverhältnisse integriert, dass ihnen eine Ausreise nicht zuzumuten ist. Die Kinder sind hier geboren, sie besuchen die hiesige Schule bzw. den Kindergarten und es spricht nichts dafür, dass sie noch eine tragfähige Beziehung zum Heimatland ihrer Eltern entwickelt haben. Ist aber den Kindern die Ausreise unzumutbar, so können sich auch die Eltern darauf berufen.

Für eine Integration der Antragsteller spricht darüber hinaus, dass sie unter die Bleiberechtsregelung der IMK vom 17. November 2006 fallen und eine Duldung zur Arbeitssuche beanspruchen können.


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