SG Düsseldorf S 29 AY 9/06. U.v. 21.05.07 www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-8/9336.pdf
Es kommt zwar in Betracht, dass die Eltern im Asylverfahren vorsätzlich falsche Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal in Syrien gemacht haben. Rechtsmissbräuchliches aufenthaltsverlängerndes Verhalten ihrer Eltern, ist in Bezug auf § 2 Abs. 1 AsylbLG der 1993 im Alter von 6 Jahren eingereisten, inzwischen volljährigen Klägerin nicht zuzurechnen und deshalb unschädlich. Zeiten des Leistungsbezugs nach BSHG sind ebenso wie Zeiten nach § 3 AsylbLG auf die Frist des § 2 AsylbLG anzurechnen.
Dostları ilə paylaş: |