LSG Nds-Bremen L 11 AY 5/07 ER, B.v. 16.04.08, www.asyl.net/Magazin/Docs/07/M-9/13138.pdf: Die Verweigerung der freiwilligen Ausreise von armenischen Christen aus dem Irak ist keine rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts i. S. d. § 2 Abs. 1 AsylbLG; rechtsmissbräuchliche Verlängerung des Aufenthalts besteht nur bei Verhalten, das ursächlich für die Aufenthaltsverlängerung ist und noch fortwirkt; bei mehreren Umständen, die Einfluss auf die Aufenthaltsdauer haben können, ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen.
BSG B 8/9b AY 1/07 R, U.v. 17.06.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2208.pdf
Eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer zu irgendeinem Zeitpunkt des Aufenthaltes schließt dauerhaft den Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG aus. Beispiel: vorsätzliche Vernichtung der Pässe vor der Einreise als Asylbewerber, selbst wenn dies viele Jahre zurückliegt. Dies muss der Ausländer aber auch eben gerade zur Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bzw. Verhinderung der Abschiebung getan haben. Der dauerhafte Ausschluss von Leistungen nach § 2 soll selbst dann gelten, wenn zu einem späteren Zeitpunkt - etwa wegen Krankheit - Reiseunfähigkeit vorliegt und somit eine Abschiebung und freiwillige Ausreise unzumutbar bzw. unmöglich geworden ist. Entgegen der Rechtsprechung des früheren 9b-Senats kann der Missbrauchsvorwurf auch nicht durch eine zwischenzeitliche Integration ausgeräumt werden. Eine Beeinflussung liegt nur dann ausnahmsweise nicht vor, wenn unabhängig von dem Fehlverhalten eine Abschiebung über die gesamte Aufenthaltsdauer unzulässig war. (Diese vom BSG für zulässig erachtete dauerhafte Sanktionierung scheint verfassungsrechtlich fragwürdig!)
Das Unterlassen einer zumutbaren freiwilligen Ausreise ausreisepflichtiger geduldeter Flüchtlinge stellt hingegen für sich genommen noch keinen Rechtsmissbrauch dar (Änderung der Rechtsprechung gegenüber dem für das AsylbLG zuständigen 9b BSG-Senat)
Volljährig gewordene Kinder dürfen nicht durch den Ausschluss von Leistungen nach § 2 für das rechtsmissbräuchliche Verhalten ihrer Eltern sanktioniert werden, minderjährige Kinder hingegen schon, da sie die Leistungen nach § 2 nur dann erhalten, wenn mindestens ein Elternteil diese Leistungen erhält (§ 2 Abs. 3 AsylbLG).
Das gilt ebenso für Kinder, die bereits aufgrund ihres Lebensalters von unter 4 Jahren regelmäßig von den Leistungen nach § 2 ausgeschlossen sind. (Diese vom BSG für zulässig erachtete leistungsrechtliche Sanktionierung von Kleinkindern allein aufgrund des Lebensalters scheint verfassungsrechtlich fragwürdig!)
Auf die 48monatige Vorbezugsdauer des § 2 AsylbLG werden ausschließlich Zeiten nach § 3 AsylbLG, jedoch nicht Zeiten des Leistungsbezugs anderer Sozialleistungen oder ganz ohne Leistungsbezug angerechnet.
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