BSG B 8 AY 1/08 R, U.v. 02.02.10, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2323.pdf verweist das Verfahren LSG Nds L 11 AY 31/07, U.v. 18.12.07 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2178.pdf zur weiteren Tatsachenaufklärung und erneuten Entscheidung an das LSG zurück.
Ob das vorwerfbare Verhalten die Aufenthaltsdauer beeinflusst hat, ist für die gesamte Zeit zu beurteilen, die nach dem Fehlverhalten verstrichen ist. Eine Beeinflussung der Aufenthaltsdauer liegt schon dann vor, wenn bei generell abstrakter Betrachtungsweise das rechtsmissbräuchliche Verhalten die Aufenthaltsdauer verlängern kann, es sei denn, eine etwaige Ausreisepflicht hätte unabhängig vom Verhalten des Ausländers ohnehin im gesamten Zeitraum seit dem Rechtsmissbrauch nicht vollzogen werden können.
Es fehlen Feststellungen des LSG, ob die Kläger albanischer Volkszugehörigkeit oder Roma sind und ob insoweit überhaupt falsche Angaben gemacht wurden. Es ist nicht eindeutig, ob sich die Angaben gegenseitig zwingend ausschließen. Ebenso wenig kann den Feststellungen des LSG entnommen werden, ob die Erlasslage eine Abschiebung ohnehin nicht zugelassen hätte und es deshalb an der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer durch den Kläger fehlen würde.
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