LSG BB L 15 AY 23/11 B PKH v. 30.01.12 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2408.pdf Dauerhafter Ausschluss von Leistungen nach § 2 AsylbLG (hier offenbar trotz Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG!).
Dass der Kläger seinen Aufenthalt spätestens ab November 2006 nicht mehr rechtsmissbräuchlich beeinflusst haben will, weil er seitdem richtige Angaben zu seiner Person gemacht hat und der weitere Aufenthalt seitdem auch wegen der Eheschließung mit einer Deutschen bedingt war, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, auch bei Angabe seiner richtigen Personalien hätte ihm der Libanon seinerzeit keinen Pass ausgestellt, führt das nicht dazu, dass sein Verhalten die Dauer seines Aufenthalts nicht beeinflusst hätte. Für eine „Beeinflussung“ ist ein Nachweis einer tatsächlichen Kausalbeziehung des missbräuchlichen Verhaltens mit der Verlängerung der Aufenthaltsdauer nicht erforderlich, vgl. BSG, U.v. 17. Juni 2008.
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