VG Osnabrück 4 B 184/94, B.v. 14.02.95, IBIS e.V.: C1022 Abgedruckt in: Rundbrief Flüchtlingsrat Niedersachsen 29/95, 48. Anspruch auf Mietkostenübernahme sowie darlehensweise Mietkaution für Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 2 AsylbLG. Die Unterkunft im Wohnheim stellt "keine angemessene Unterkunft im Sinne des BSHG dar". Als angemessene Kaltmiete sind Beträge bis zum Betrag in der äußerst rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz, erhöht um 20 %, noch gemäß § 12 BSHG angemessen, denn die Beträge nach § 8 WoGG sind seit 1.1.92 nicht erhöht worden, und die Mieten sind seitdem erheblich gestiegen..