OVG Niedersachsen 4 M 2310/95, B.v. 08.12.95, NJWE-MietR 5/96, 117, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1023.pdf bestätigt den o.g. Beschluß VG Osnabrück 4 B 184/94 und verweist zur Beurteilung der Angemessenheit der Miethöhe nach den Höchstbeträgen gemäß § 8 WoGG auch auf OVG Nds 4 L 5583/93, Urt. v. 28.9.94, info also 95, 166; OVG Nds 4 M 3069/94, Beschl. v. 12.7.94 - info also 94, 224; u.a.. Vorliegend kann der Mietspiegel der Stadt Osnabrück nicht herangezogen werden, denn durch die Einbeziehung der Bestandsmieten relativieren sich die Annahmen des Mietspiegels für die bei Neuvermietungen erzielten Mietpreise, zudem sieht der Mietspiegel der Stadt Mietzinsspannen nicht vor, obwohl Schwankungen vorhanden sind.