OVG Niedersachsen 4 M 7796/94, B.v. 08.12.95, NJWE-MietR 5/96, 118, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1183.pdf: Sind nach § 12 BSHG Unterkunftskosten als angemessen im Sinne des § 8 Wohngeldgesetzes (zzgl. eines Zuschlages von bis zu 20 %) anzusehen, so daß der Sozialhilfeträger zur Kostenübernahme verpflichtet ist, folgt daraus zugleich auch eine Übernahmepflicht für Maklerkosten und eine zu leistende Mietkaution.
VG Osnabrück 4 B 145/95, B.v. 5.10.95 sowie 4 B 186/95, B.v. 17.11.95, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1024.pdf Anspruch auf Mietkostenübernahme sowie darlehensweise Mietkaution für 3 Monate für Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 2 AsylbLG. Die in der Gemeinschaftsunterkunft vorhandenen Standards entsprechen sowohl in der Qualität als auch in der Größe nicht den auch in der Bevölkerung mit geringem Einkommen üblichen Wohnverhältnissen. Die entsprechende Anwendung des BSHG über § 2 AsylbLG bedeutet keinen eingeschränkten Maßstab hinsichtlich der Beurteilung der sozialhilferechtlichen Angemessenheit der Unterkunft, für die in Übereinstimmung mit dem OVG Lüneburg unabhängig vom tatsächlichen Baualter der Wohnung der äußerste rechte Wert der Tabelle in § 8 Wohngeldgesetz herangezogen werden kann.
Die Übernahme der Mietkaution erscheint angemessen, da diese gesetzlich zulässig ist und eine Wohnung ohne Kaution kaum zu finden ist. Die Kaution ist darlehensweise zu gewähren, da sie beim Auszug zurückerstattet wird und es nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers ist, zur Vermögensbildung der Antragsteller beizutragen.
Gegen die Übernahme der Mietkosten für eine Wohnung spricht auch nicht die in der Duldung enthaltene Auflage, in der Gemeinschaftsunterkunft C.-Kaserne Wohnsitz zu nehmen. Eine solche Auflage ist aber durch das Ausländerrecht nicht geschützt, da nicht ersichtlich ist, daß die Unterkunft in einem bestimmten Gebäude aus Gründen des Ausländerrechtes geboten wäre. Offensichtlich dient die Auflage anderen als durch das Ausländerrecht geschützten Zwecken, nämlich der Begrenzung von Hilfeleistungen für die betroffenen Ausländer. Das öffentliche Interesse an einer möglichst gleichmäßigen Verteilung wird aber ausreichend dadurch gewahrt, daß die Wohnsitznahme auf das Gebiet einer Gemeinde beschränkt wird. Eine gesetzliche Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, besteht aber nicht, auch eine analoge Anwendung des § 53 AsylVfG verbietet sich wegen des Ausnahmecharakters dieser Bestimmung.
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