§ 2 Abs. 2 AsylbLG, wonach die zuständige Behörde die Form der Leistung in einer Gemeinschaftsunterkunft bestimmt, verhindert nicht den vom Antragsteller begehrten Umzug, da durch den Umzug eine Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft gerade nicht mehr besteht. Der Antragsteller kann auch nicht im Hinblick auf seinen unsicheren Aufenthaltsstatus auf eine Gemeinschaftsunterkunft verwiesen werden. Die entsprechende Anwendung des BSHG sol gerade dort Platz greifen, wo sich ein vorübergehender Zustand in einen Dauerzustand wandelt, dies ist ohne weiteres aus der Dreijahresfrist in § 2 ersichtlich. Auch eine Auflage nach AuslG oder AsylVfG steht vorliegend nicht entgegen.