VG Düsseldorf 22 L 3375/03, B.v. 26.09.03, GK AsylbLG § 2 Abs. 1 VG Nr. 39
Kein Anspruch auf Kostenübernahme für eine Mietwohnung für die seit 9 Jahren in Deutschland lebenden geduldeten Antragsteller. Der Verweis ausreisepflichtiger Ausländer auf eine Gemeinschaftsunterkunft ist in sachgemäßer Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 BSHG zulässig. Eine Besserstellung gegenüber Asylbewerbern, die gemäß § 53 AsylVfG in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen, sollte leistungsrechtlich nicht erreichbar sein (OVG NRW 8 B 2789/96, B.v. 18.12.96).
Das Sozialamt geht zwar von einer Leistungsberechtigung der Kläger nach § 2 AsylbLG aus, es ist jedoch derzeit kein in der Person der Kläger oder den Verhältnissen in ihrem Heimatland liegender Grund erkennbar, weshalb ihre bis 31.12.2003 befristeten Duldungen über diesen Zeitpunkt hinaus verlängert werden müssten. Allein der Umstand, dass es sich bei der Gemeinschaftsunterkunft um einen Hochbunker handelt, macht das Wohnen in dem Gebäude nicht unzumutbar. Die Schwierigkeiten bei der Beheizung sind nicht so gravierend, dass sie die Bewohnbarkeit ausschließen.
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