SG Hildesheim S 42 AY 95/08 ER, B.v. 03.07.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2216.pdf Anspruch auf Übernahme von Mietkosten für eine Wohnung analog § 29 SGB XII bei Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG. Es besteht keine Verpflichtung geduldeter Ausländer nach AsylVfG oder AufenthG zum Wohnen in Gemeinschaftsunterkunft, wenn die Ausländerbehörde dies nicht durch Verwaltungsakt bestimmt hat. Ein nach SGB XII Leistungsberechtigter muss sich nicht auf Gemeinschaftsunterkünfte verweisen lassen, auch wenn er Ausländer ist. Er ist vielmehr berechtigt, sich auf den allgemeinen Wohnungsmarkt nach einer Wohnung umzusehen.