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VG Leipzig 2 K 1009/00 v. 11.08.00, NVwZ-Beilage I 2001, 33; GK AsylbLG § 2 Abs. 2 VG Nr. 1; IBIS e.V. C1559



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VG Leipzig 2 K 1009/00 v. 11.08.00, NVwZ-Beilage I 2001, 33; GK AsylbLG § 2 Abs. 2 VG Nr. 1; IBIS e.V. C1559 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1559.pdf
Die Antragsgegnerin (das Sozialamt der Stadt Leipzig) wird verpflichtet, dem Antragsteller monatlich 157,50 DM als Barbetrag abzüglich bereits zuerkannter Geldleistungen zu gewähren. Die Antragsgegnerin wird zusätzlich verpflichtet, über die Form der darüber hinausgehenden Leistungsgewährung an den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses vorläufig neu zu entscheiden.
Sachverhalt: Der Antragsteller reiste im Januar 1995 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Er lebt seitdem in Gemeinschaftsunterkünften (GUs). Sein Asylantrag wurde im Dezember 1997 vom VG Leipzig abgewiesen, auch ein Asylfolgeantrag blieb ohne Erfolg. Der Antragsteller ist seit September 1995 wegen Alkoholsucht und einer paranoiden Erkrankung in psychiatrischer Behandlung. Im Juli 1998 erhielt er erstmals eine Duldung wegen Reiseunfähigkeit, die in der Folge fortlaufend verlängert wurde.
Von Dezember 1995 bis Juni 1997 erhielt er Geldleistungen nach AsylbLG, seit Juli 1997 Sachleistungen nach § 3 AsylbLG. Im Juli 2000 erhielt er weiterhin Sachleistungen und ein Taschengeld in Höhe von 80 DM. Das Sozialamt trägt vor, der Antragsteller sei zwar leistungsberechtigt nach § 2 AsylbLG, ein Anspruch auf Auszahlung der erhöhten Leistungen bestehe aber erst nach Bestätigung durch die Ausländerbehörde, die noch nicht vorliege. Die Stadt Leipzig sei durch das Sächsische Innenministerium am 22.06.00 angewiesen worden, für in GUs untergebrachte Leistungsberechtigte auch künftig Sachleistungen zu gewähren und lediglich einen erhöhten Taschengeldbetrag auszuzahlen.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere besteht ein streitiges Rechtsverhältnis. Die Auszahlung der 80 DM beinhaltet stillschweigend die Verweigerung darüberhinausgehender Barleistungen. Zwar hat der Antragsteller bislang gegen die Versagung von Barleistungen keinen Widerspruch erhoben, dieser ist aber nicht Voraussetzung für einen Antrag nach § 123 VwGO. Der Widerspruch muss lediglich noch möglich sein, die Verwaltungsentscheidung darf noch nicht bestandskräftig sein (vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn 106). Hier ist ein Widerspruch noch möglich, mangels Rechtsbehelfsbelehrung endet die Widerspruchsfrist ein Jahr nach der Auszahlung des Barbetrags für Juli 2000 (§§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO).

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