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VG Frankfurt/O 6 L 474/00, B. v. 30.03.01, InfAuslR 2002, 442; GK AsylbLG § 2 Abs. 2 VG Nr. 2; IBIS e.V. C1630



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VG Frankfurt/O 6 L 474/00, B. v. 30.03.01, InfAuslR 2002, 442; GK AsylbLG § 2 Abs. 2 VG Nr. 2; IBIS e.V. C1630 (rechtskräftig). Das Sozialamt wird verpflichtet, über die Form der Regelsatzleistungen nach § 2 AsylbLG an die in einer Wohnung lebenden Leistungsberechtigten nach pflichtgemäßem Ermessen neu zu entscheiden (§§ 4, 8, 22 BSHG, vgl. auch BVerwG 5 C 8/90 v. 25.11.93, NVwZ 1994, 1214; sowie OVG Brandenburg 4 B 332/94 v. 09.02.95, NVwZ-Beilage 1995, 42).
Die Gewährung einer (nur in 7 Geschäften im Kreisgebiet gültigen) Chipkarte unter Verweis darauf, dass die Leistungsberechtigten "Asylbewerber" seien und "ihre Wohnung in gleichen Stadtgebiet wie die Gemeinschaftsunterkunft liegt", stellt keine hinreichende Ermessensentscheidung dar, da sie die vom Gesetzgeber geschaffenen Differenzierungen zwischen innnerhalb und außerhalb einer Gemeinschaftsunterkunft untergebrachten Leistungsberechtigten (§ 2 Abs. 2 AsylbLG) nicht beachtet. Im Fall der Antragsteller ist vielmehr auch deren Wunsch nach Geldleistungen, dem im Sinne der Wahrung ihrer Würde grundsätzlich Rechnung zu tragen ist (§§ 1, 3 BSHG), in die Ermessensabwägungen einzubeziehen. Dies hat der Antragsgegner außer Acht gelassen. Er hat auch nicht geprüft, ob und inwieweit bei den Antragstellern Umstände vorliegen, die eine Abweichung von den beschriebenen sozialhilferechtlichen Grundsätzen zur Durchsetzung der Ziele des Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl. OVG Brandenburg a.a.O.) geböten. Die Kammer erlaubt sich anzumerken, dass derartige Umstände gegenwärtig nicht erkennbar sind.
(Anmerkung: der beklagte Kreis Oder-Spree hat sich daraufhin entschieden, nunmehr Bargeld anstelle der Chipkarte auszuzahlen).
Anmerkung: vgl. hierzu auch VG Darmstadt, VI/2 G 2268/90 v. 29.4.1991, info also 1991, 159; IBIS C1428: Barbetrag für volljährige Asylbewerber in Höhe von 30 % des BSHG-Regelsatzes (siehe weiter unten bei Entscheidungen zum BSHG).

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