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OVG Berlin 6 S 261.95, B.v. 06.06.96



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OVG Berlin 6 S 261.95, B.v. 06.06.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1184.pdf, FEVS 47/1997, 126: Alleinerziehende haben nach § 2 AsylbLG i.V. mit § 23 Abs. 2 BSHG Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag von 40 % bzw. 60 % des Regelsatzes auch bei Un­ter­brin­gung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Kinderbetreuungsangebot. Der An­spruch kann nicht we­gen der Möglichkeit gelegentlicher Hilfeleistungen durch andere Heimbewoh­ner abgelehnt werden. Ohne eine geregelte Haushaltsgemeinschaft oder doch wenigstens eine Wohngemeinschaft (vgl. OVG Berlin in FEVS 34, 104) mit an­deren Personen, die die Verantwortung für die Pflege und Erziehung mit der Mutter teilen, kann die al­leinige Sorge nicht verneint werden.

Die Erhöhung des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende von 20 auf 40 % beruht auf Art 8 des Schwan­ge­ren- und Familienhilfegesetzes v. 27.07.92. Die Verdoppelung des Mehrbedarfs zählte "zu ei­ner breiten Palette sozialer Hilfen, die einer Mutter das Zusammenleben mit einem Kind erleichtern" sollen (BT-Drs 12/2605 S.5). Die Reform des § 23 Abs. 2 BSHG sollte gewährleisten, daß "sozialhilfeberechtigte Fami­lien mit Kindern ein höheres Haushaltseinkommen erhalten, daß sie für die Bildung, Erziehung und Be­treu­ung ihrer Kinder verwenden kön­nen" (BT-Drs 12/2605, S. 21).

Das Kinderbetreuungsangebot in dem Wohnheim ist kein Umstand, der gemessen an diesen Vorstel­lungen des Gesetzgebers bei der generalisierenden Bemessung des Mehrbedarfs nicht berücksich­tigt worden ist. Die Lage der Familie verbessert sich dadurch nicht in einer Weise, daß eine abwei­chende Bemessung des Mehr­bedarfs ge­boten wäre. Das Angebot ist mit einer Kindergartenbetreu­ung nicht zu vergleichen, denn es steht nur ein Raum für 40-50 Kinder zu Verfügung, die Kinder kön­nen das Spielzimmer jederzeit verlassen und die Eltern aufsuchen, sie werden bei Überfüllung und Unruhe nach Haus geschickt. Es wird kein Essen und Trin­ken angeboten, der Gang zur Toilette wird nicht betreut. Selbst eine reguläre Kindergartenbetreu­ung gehört jedoch im Sinne der Rechtspre­chung des BVerwG (Urteil v. 15.12.94, BVerwGE 97,232 = FEVS 45,401) nicht zu den Besonder­heiten des Einzelfalles, die bei der Bemessung des Mehrbedarfes nicht be­rücksichtigt wor­den sind und, weil einzel­fallabhängig, auch nicht bedacht werden konnten (so im Ergebnis auch OVG Lüne­burg FEVS 29, 113, 117, vgl. ) - im Gegenteil ist der Kindergarten nicht ein selbstverständli­ches und verbreite­tes pädagogisches und soziales An­gebot gerade für die Alleinerziehenden.

Das Gericht geht davon aus, daß ein Teil des Mehrbedarf für elektrische Energie bestimmt ist, da Alleinerzie­hende einer Entlastung bei der Haushaltsführung durch den vermehrten Einsatz elektri­scher Haushaltsge­räte bedürften (vgl. Stellungnahme des dt. Vereins zum Mehrbedarfszuschlag). Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes schätzt das Gericht diesen Anteil überschlägig ent­sprechend des Anteils im maßgeblichen Regelsatz des Haus­haltsvorstandes, so daß die Antragstel­lerin etwa 90 % des Mehrbedarfszuschlages er­hält.



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