OVG Berlin 6 S 261.95, B.v. 06.06.96 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1184.pdf, FEVS 47/1997, 126: Alleinerziehende haben nach § 2 AsylbLG i.V. mit § 23 Abs. 2 BSHG Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag von 40 % bzw. 60 % des Regelsatzes auch bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft mit Kinderbetreuungsangebot. Der Anspruch kann nicht wegen der Möglichkeit gelegentlicher Hilfeleistungen durch andere Heimbewohner abgelehnt werden. Ohne eine geregelte Haushaltsgemeinschaft oder doch wenigstens eine Wohngemeinschaft (vgl. OVG Berlin in FEVS 34, 104) mit anderen Personen, die die Verantwortung für die Pflege und Erziehung mit der Mutter teilen, kann die alleinige Sorge nicht verneint werden.
Die Erhöhung des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende von 20 auf 40 % beruht auf Art 8 des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes v. 27.07.92. Die Verdoppelung des Mehrbedarfs zählte "zu einer breiten Palette sozialer Hilfen, die einer Mutter das Zusammenleben mit einem Kind erleichtern" sollen (BT-Drs 12/2605 S.5). Die Reform des § 23 Abs. 2 BSHG sollte gewährleisten, daß "sozialhilfeberechtigte Familien mit Kindern ein höheres Haushaltseinkommen erhalten, daß sie für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder verwenden können" (BT-Drs 12/2605, S. 21).
Das Kinderbetreuungsangebot in dem Wohnheim ist kein Umstand, der gemessen an diesen Vorstellungen des Gesetzgebers bei der generalisierenden Bemessung des Mehrbedarfs nicht berücksichtigt worden ist. Die Lage der Familie verbessert sich dadurch nicht in einer Weise, daß eine abweichende Bemessung des Mehrbedarfs geboten wäre. Das Angebot ist mit einer Kindergartenbetreuung nicht zu vergleichen, denn es steht nur ein Raum für 40-50 Kinder zu Verfügung, die Kinder können das Spielzimmer jederzeit verlassen und die Eltern aufsuchen, sie werden bei Überfüllung und Unruhe nach Haus geschickt. Es wird kein Essen und Trinken angeboten, der Gang zur Toilette wird nicht betreut. Selbst eine reguläre Kindergartenbetreuung gehört jedoch im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil v. 15.12.94, BVerwGE 97,232 = FEVS 45,401) nicht zu den Besonderheiten des Einzelfalles, die bei der Bemessung des Mehrbedarfes nicht berücksichtigt worden sind und, weil einzelfallabhängig, auch nicht bedacht werden konnten (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg FEVS 29, 113, 117, vgl. ) - im Gegenteil ist der Kindergarten nicht ein selbstverständliches und verbreitetes pädagogisches und soziales Angebot gerade für die Alleinerziehenden.
Das Gericht geht davon aus, daß ein Teil des Mehrbedarf für elektrische Energie bestimmt ist, da Alleinerziehende einer Entlastung bei der Haushaltsführung durch den vermehrten Einsatz elektrischer Haushaltsgeräte bedürften (vgl. Stellungnahme des dt. Vereins zum Mehrbedarfszuschlag). Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes schätzt das Gericht diesen Anteil überschlägig entsprechend des Anteils im maßgeblichen Regelsatz des Haushaltsvorstandes, so daß die Antragstellerin etwa 90 % des Mehrbedarfszuschlages erhält.
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