SG Halle S 13 AY 76/06, U.v. 30.01.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2153.pdf Passkosten nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 73 SGB XII, da die Kosten nicht im Regelsatzbedarf nach § 28 SGB XII enthalten sind, weil sie für Deutsche aufgrund entsprechender Gebührenbefreiungsregelungen nicht anfallen. Übernahme als Zuschuss oder Darlehen bleibt offen.
OVG NRW 18 E 471/08, B.v. 05.06.08, InfAuslR 2008, 417, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2190.pdf Zu den zumutbaren Anstrengungen eines Ausländers zur Aufklärung seiner Identität und Passbeschaffung gehört nach dem Fehlschlagen aller sonstigen Anstrengungen regelmäßig, in Deutschland und im Herkunftsland einen Rechtsanwalt zu beauftragen.
Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (§ 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 bzw. 104a AufenthG.
Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat. Diese müssen sich neben dem Bemühen um einen Pass oder Passersatz auch auf die Beschaffung sonstiger Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller richten, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen.
Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf seine Mittellosigkeit verweist, hat er mit dem Hinweis auf § 6 AsylbLG bereits zutreffend auf eine grundsätzlich in Betracht kommende Möglichkeit der Finanzierung der anlässlich der Beschaffung von Identitätspapieren gegebenenfalls entstehenden Kosten (u.a. für einen Rechtsanwalt in seinem Heimatland) hingewiesen. Vgl. hierzu OVG NRW16 A 600/06, B.v. 26.04.06, Bay. VGH Bayern 12 C 06.526, B.v. 03.04.06; zum SGB XII: LSG Berlin-Brandenburg L 15 B 24/06 AY, B.v. 04.12.06; zum BSHG: OVG NRW 16 B 2731/04, B.v. 23.02.05).
Allerdings ist es nicht Aufgabe der Ausländerbehörde, sondern des Ausländers, sich gegebenenfalls die dafür erforderlichen finanziellen Mittel zu beschaffen. Um diese muss sich der Kläger schon selbst bemühen und sie gegebenenfalls zu erstreiten versuchen.
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