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IM Niedersachsen: Zur Übernahme von Kosten der Passbeschaffung.
 Schreiben vom 18.04.07 - 41.22-12235-8.4.2.2/8.4.6 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2199.pdf
SG Duisburg S 16 (31) AY 12/06, U.v.09.10.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2251.pdf (Berufung anhängig LSG NRW L 20 AY 44/08) Passkosten nach § 2 AsylbLG i.V.m. § 73 SGB XII als Zuschuss, da diese Kosten nicht im Regelsatzbedarf nach § 28 SGB XII enthalten sind und vorliegend Gründe für eine Ermessensentscheidung für eine Darlehensgewährung nicht erkennbar sind.
SG Berlin S 51 AY 46/06, U.v. 26.11.08 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2234.pdf Passkosten nach § 73 SGB XII i.V.m. § 2 AsylbLG. Das Sozialamt hatte die Kosten von 199 Euro unter Verweis auf die Ansparmöglichkeit aus dem Regelsatz abgelehnt, bezüglich einmaliger Beihilfen enthalte § 31 SGB XII einen abschließenden Katalog, Passkosten gehörten nicht dazu. § 6 AsylbLG sei im Rahmen der Leistungen nach § 2 AsylbLG nicht einschlägig. Die Klägerin, die von der Ausländerbehörde in ihrer Duldung zur Passbeschaffung aufgefordert war, hatte die Passkosten durch ein Darlehen einer Freundin finanziert.

Gründe: Eine "sonstige Lebenslage" i.S.d. § 73 SGB XII ist gegeben, wenn die bedarfsauslösende Situation weder im SGB XII noch in anderen Bereichen des Sozialrechts geregelt und bewältigt wird (Berlit in LPK XII, 8.A., § 73 Rn 4). Der Bedarf ergibt sich aus der Passpflicht nach §§ 3 Abs. 1, 48 AufenthG (SG Halle S 13 AY 76/06, U.v. 30.01.08; SG Duisburg S 16 (31) AY 12/06, U.v. 09.10.08). Die Kosten liegen nach Auskunft der serbischen Botschaft bei 188 Euro und können nicht erlassen werden. Hinzu kommen die Kosten für die eidesstattliche Versicherung, die die Klägerin zur Bestätigung ihrer Identität für die Passausstellung benötigte.

Passkosten sind nicht in den Regelsätzen nach § 28 SGB XII enthalten (SG Duisburg, a.a.O.). Ausgehend vom Schreiben des BMI vom 13.07.07 bestand keine Notwendigkeit zur Aufnahme von Pass- und Personalausweisgebühren in die Regelsatzleistung, da für Deutsche bei Bedürftigkeit von den Gebühren abgesehen werden kann, vgl. § 3 Gebührenverordnung zum PassG. Als bedürftig ist ein Passbewerber gemäß Ziffer 20.2 der Allg. VwV zum PassG insbesondere anzusehen, wenn er Anspruch auf laufende Sozialhilfe oder höchstens entsprechende Einkünfte hat. Wegen dieser gebührenrechtlichen Möglichkeiten ist von keinem Bedarf auszugehen, der bei der Regelsatzbemessung hätte aufgefangen werden müssen. Pass- und Personalausweisgebühren werden nicht in Abteilung 12 ("andere Waren und Dienstleistungen") der der Regelsatzbemessung zugrundeliegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe EVS genannt (vgl. zur EVS Schwabe, ZfF 2008, 145). Daher kann die Klägerin auch nicht auf ein Ansparen im Regelsatz enthaltener Mittel verwiesen werden. Da die Passkosten nicht im Regelsatz enthalten sind, scheidet auch ein Darlehen nach


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