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§ 2 Abs. 3 AsylbLG - Leistungen für Kinder



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§ 2 Abs. 3 AsylbLG - Leistungen für Kinder



VG Hannover, Kammern Hildesheim 3 B 1883/94.Hi, B.v. 02.11.94. IBIS e.V.: C 1075, NVwZ Beilage 3/95, S. 24; Huber HdA, C 166 § 2 Nr. 11. Die Eltern eines min­der­jährigen Kindes sind nach unan­fecht­bar abge­schlossenen Asyl­ver­fahren wegen des noch laufenden Asyl­verfahrens des Kindes gedul­det. Auf sie alle ist ge­mäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Asyl­bLG das BSHG ent­sprechend an­zuwenden. Sie haben des­halb Anspruch auf Gewährung der ange­mes­se­nen Ko­sten für eine angemietete Wohnung. § 2 Abs. 2 Asyl­bLG regelt die Leistungsansprü­che von Fami­lien in dem hier ausge­führten Sinn ein­heitlich. Die Vorschrift be­sagt, daß das Kind Leistungen ent­spre­ch­end BSHG nur er­hält, wenn die Vorausset­zung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (hier: Duldung we­gen vom An­tragsteller nicht selbst zu ver­tre­tendem Abschie­behinder­nis) in der Person der lei­stungsberech­tigten Mutter vorlie­gen. Das ist hier der Fall. § 2 Abs. 2 AsylbLG soll hinge­gen vermei­den, daß ge­dulde­ten Kinder, die selbst keinen Asylantrag ge­stellt haben oder über deren Asyl­antrag bereits entschieden ist, Leistungen nach dem BSHG gewährt wer­den, während die asylsuchen­den Eltern Leistungen nach §§ 3 -7 Asyl­bLG er­halten. Der Beschluß wurde vom OVG Niedersachsen - 4 M 7353/94, B.v. 29.11.94 - bestätigt.

  • Anmerkung: § 2 Abs. 2 AsylbLG in der bis 31.05.1997 geltenden Fassung regelte den Leistungsanspruch geduldeter Familienangehöriger von unter das AsylbLG fallenden Ausländern und entsprach sinngemäß dem heutigen § 2 Abs. 3 AsylbLG. Anders als heute galt seinerzeit jedoch nur für Asylbewerber eine - damals nur 12-monatige - Wartefrist für die Leistungen analog der Sozialhilfe. Ausländer mit Duldung erhielten die Leistungen nach § 2 AsylbLG ohne Wartefrist sofort, wenn ihrer freiwillgen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstanden, die sie nicht zu vertreten hatten.



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