VG Hannover, Kammern Hildesheim 3 B 1883/94.Hi, B.v. 02.11.94. IBIS e.V.: C 1075, NVwZ Beilage 3/95, S. 24; Huber HdA, C 166 § 2 Nr. 11. Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach unanfechtbar abgeschlossenen Asylverfahren wegen des noch laufenden Asylverfahrens des Kindes geduldet. Auf sie alle ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AsylbLG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 AsylbLG das BSHG entsprechend anzuwenden. Sie haben deshalb Anspruch auf Gewährung der angemessenen Kosten für eine angemietete Wohnung. § 2 Abs. 2 AsylbLG regelt die Leistungsansprüche von Familien in dem hier ausgeführten Sinn einheitlich. Die Vorschrift besagt, daß das Kind Leistungen entsprechend BSHG nur erhält, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (hier: Duldung wegen vom Antragsteller nicht selbst zu vertretendem Abschiebehindernis) in der Person der leistungsberechtigten Mutter vorliegen. Das ist hier der Fall. § 2 Abs. 2 AsylbLG soll hingegen vermeiden, daß geduldeten Kinder, die selbst keinen Asylantrag gestellt haben oder über deren Asylantrag bereits entschieden ist, Leistungen nach dem BSHG gewährt werden, während die asylsuchenden Eltern Leistungen nach §§ 3 -7 AsylbLG erhalten. Der Beschluß wurde vom OVG Niedersachsen - 4 M 7353/94, B.v. 29.11.94 -bestätigt.
Anmerkung: § 2 Abs. 2 AsylbLG in der bis 31.05.1997 geltenden Fassung regelte den Leistungsanspruch geduldeter Familienangehöriger von unter das AsylbLG fallenden Ausländern und entsprach sinngemäß dem heutigen § 2 Abs. 3 AsylbLG. Anders als heute galt seinerzeit jedoch nur für Asylbewerber eine - damals nur 12-monatige - Wartefrist für die Leistungen analog der Sozialhilfe. Ausländer mit Duldung erhielten die Leistungen nach § 2 AsylbLG ohne Wartefrist sofort, wenn ihrer freiwillgen Ausreise und ihrer Abschiebung Hindernisse entgegenstanden, die sie nicht zu vertreten hatten.