OVG Nds. 4 L 1884/99 v. 31.05.99, GK AsylbLG § 2 Abs. 3 OVG Nr. 1 Leitsatz: "§ 2 Abs. 3 AsylbLG stellt nach dem Willen des Gesetzgebers ein über den § 2 Abs. 1 hinausgehendes weiteres Tatbestandsmerkmal für den Bezug von Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG für minderjährige Kinder auf, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben; die erstrebte leistungsfähige Gleichbehandlung der Familienmitglieder erfolgt auf dem Leistungsniveau des AsylbLG." Die Vorschrift macht ihrem Wortlaut nach die Gewährung von Leistungen analog BSHG an ein minderjähriges Kind davon abhängig, dass es die Voraussetzungen sowohl des Abs. 1 als auch des Abs. 3 erfüllt.