VG Freiburg 8 K 1916/99, B.v. 27.09.99, GK AsylbLG § 2 Abs. 3 VG Nr. 2 Der Antragsteller ist Flüchtling im Sinne der GK, Ehefrau und Kinder im Besitz von Duldungen. Das Sozialamt wird verpflichtet, für Ehefrau und Kinder vorläufig Leistungen nach BSHG zu gewähren. Zwar sind diese nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG Leistungsberechtigte nach AsylbLG. Es spricht jedoch vieles dafür, dass sie wie der Antragsteller, der im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis und als Haushaltsvorstand anzusehen ist, Leistungen in Höhe der BSHG-Regelsätze beanspruchen können. Insbesondere den Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 2 Abs. 3 AsylbLG liegt der Gedanken zu Grunde, dass innerhalb einer Familie nicht unterschiedliches Leistungsrecht Anwendung finden und das für Haushaltsangehörige geltende Leistungsrecht sich nach dem Haushaltsvorstand richten soll.