SG Aachen S 20 AY 20/06, U.v. 30.01.07 www.sozialgerichtsbarkeit.de
Die Stellung eines Asyl- oder Asylfolgeantrags ist ebensowenig rechtsmissbräuchlich wie das Nichtwahrnehmen der Möglichkeit "freiwilliger Ausreise" nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Auch wenn dadurch die Aufenthaltsdauer beeinflusst wird, sind die Ausnutzung bestehender Rechtspositionen und die Wahrnehmung zulässiger Anträge kein Rechtsmissbrauch.
Selbst wenn für Eltern der Missbrauchstatbestand erfüllt wäre, kann dies nicht den minderjährigen Klägern zugerechnet werden.
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