OVG Münster 8 B 610/97 v. 4.7.97, EZAR 463 Nr. 8; NWVBl. 1998, 23; NVwZ-Beilage 1998, 13; FEVS 48/1998, 233, GK AsylbLG § 1 Abs. 1 OVG Nr. 3, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1284.pdf
Leitsatz: "Der Ausschlusstatbestand des § 120 Abs. 3 BSHG, wonach Ausländer, die sich in die Bundesrepublik begeben haben, um Sozialhilfe zu erlangen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, ist auf Ansprüche von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar."
Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift ist das Vorliegen einer gesetzlichen Regelungslücke. Im vorliegenden Falle fehlt es bereits an einer solchen Regelungslücke. Gegenteiliges folgt auch nicht aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (wird unter Bezug auf die zum selben Ergebnis kommende Entscheidung OVG Berlin 6 S 220/95 v. 8.12.95, IBIS C1341 - NVwZ-Beilage 3/96, 20 - ausgeführt).
Ebenso OVG Lüneburg 4 M 6952/95 v. 6.12.1995, IBIS C1342 - ZfF 1997, 62 unter Hinweis darauf, dass soweit die vorliegende Rechtsprechung eine entsprechende Anwendung des § 120 Abs. 3 BSHG bejaht, sich diese Entscheidungen nur auf Fälle des § 2 AsylbLG beziehen.
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