BSG B 8/9b AY 1/07 R, U.v. 17.06.08, www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2208.pdf
Volljährig gewordenen Kinder dürfen nicht durch den Ausschluss von Leistungen nach § 2 für das rechtsmissbräuchliche Verhalten ihrer Eltern sanktioniert werden, minderjährige Kinder hingegen schon, da sie die Leistungen nach § 2 nur dann erhalten, wenn mindestens ein Elternteil diese Leistungen erhält (§ 2 Abs. 3 AsylbLG).
Das gilt ebenso für Kinder, die bereits aufgrund ihres Lebensalters von unter 4 Jahren regelmäßig von den Leistungen nach § 2 ausgeschlossen sind. (Diese vom BSG für zulässig erachtete leistungsrechtliche Sanktionierung von Kleinkindern allein aufgrund des Lebensalters scheint verfassungsrechtlich fragwürdig!)
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