OVG Bremen OVG S3 A 272/07, U.v. 23.09.09, InfAuslR 2010, 170 www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2320.pdf
Eine Verletzung des soziokulturellen Existenzminimums wegen unzureichender Leistungen nach § 3 AsylbLG setzt eine differenzierte Darlegung nicht gedeckter Bedarfe voraus. Dabei sind Leistungen nach § 6 AsylbLG in die Betrachtung mit einzubeziehen. Das AsylbLG ist daher verfassungskonform (ARt 1, 3 GG, EMRK), Vorlage ans BVerfG wird abgelehnt.
Mangels Darlegung von Bedarfen nach § 6 AsylbLG wurde die Klage der seit 1998 in Deutschland lebenden, zeitweise anerkannten Flüchtlinge aus dem Kosovo mit AE nach § 25 V auf Leistungen nach § 2 AsylbLG abgewiesen, da wegen früherem Leistungsbezugs nach BSHG und nach SGB II bzw. wg. Lebensalter der Kinder (vgl. dazu die Rspr. BSG) die Vorbezugszeit von 48 Monaten noch nicht erfüllt ist.
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