SG Altenburg S 21 AY 3362/12 ER, B.v. 11.10.12www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C1209.pdf Die Kürzung nach § 1a AsylbLG wird aufgehoben und Leistungen nach § 3 AsylbLG nach der Übergangsregelung des BVerfG-Urteils vom 18.07.12 zum Existenzminimum nach dem AsylbLG zugesprochen. Das Existenzminimum gemäß Art. 1 und 20 GG darf nicht unterschritten werden, auf das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1a AsylbLG kommt es daher nicht an. § 1a sieht keine prozentuale Kürzung, sondern die Einschränkung auf das unabweisbar Gebotene vor, diese Vorschrift ist verfassungskonform auszulegen gemäß BVerfG-Urteil zum AsylbLG.